VG Göttingen: Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst bei siebenmonatiger Studienverzögerung zulässig
Zeitverlust von mehr als sechs Monaten begründet besondere Härte
Ein Zivildienstleistender, der durch das reguläre Ende seines Zivildienstes einen Zeitverlust von sieben Monaten bis zum Beginn seines anschließenden Studiums hinnehmen müsste, hat Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst. Ein zusätzlicher Zeitverlust von mehr als sechs Monaten stellt eine besondere Härte dar, die eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst begründet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Göttingen.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 29.09.2010 [Aktenzeichen: 1 B 235/10]