Parken im Halteverbot: Auto kann auch ohne konkrete Behinderung umgesetzt werden
Verkehrsbehörde ist nicht verpflichtet, Hintergründe für Einrichtung eines absoluten Haltverbots erkennbar zu machen
Ein Kraftfahrzeug, das im Haltverbot steht, kann von der Polizei auch dann umgesetzt werden, wenn keine konkrete Behinderung von ihm ausgeht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.08.2010 [Aktenzeichen: VG 11 K 279.10]