SG Karlsruhe: Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Weg zwischen Wohnraum im Wohnhaus und häuslichem Arbeitszimmer
Häuslicher Bereich stellt besondere Gefahrenquelle dar für dessen Risiken Versicherter selbst Verantwortung trägt
Der Unfallversicherungsschutz fängt in der Regel erst mit der Beschreitung der Außentür des Wohngebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet, an. Dies hat das Sozialgericht entschieden.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2010 [Aktenzeichen: S 4 U 675/10]