ArbG Frankfurt: Kündigung wegen Fälschens der Unterschrift des Chefs unwirksam
Fehlverhalten hat keinen Einfluss auf Arbeitsleistung des Angestellten
Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der auf einem Arbeitszeugnis die Unterschrift seines Chefs fälscht, ist unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.06.2010 [Aktenzeichen: 7 Ca 263/10]