Rauchverbot in Thekenraum vorläufig nicht vollziehbar
Im Nichtraucherschutzgesetz verwendete Begriff des Nebenraums ist unklar
Eine Gastwirtin darf das Rauchen im Thekenraum ihrer Gaststätte auch weiterhin gestatten. Eine Verbotsverfügung kann nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vorläufig nicht vollzogen werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2010 [Aktenzeichen: 7 B 10926/10.OVG]