Beschränktes Haftungsrisiko bei Wettkampfspielen auch im Amateurbereich
Leichte oder mittlere Fahrlässigkeit genügt nicht
Auch bei sportlichen Wettkämpfen im Amateurbereich besteht nur ein beschränktes Haftungsrisiko. Wer als Amateursportler seinen Gegen verletzt, haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden. Lesen Sie hier weiter
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.08.2010
[Aktenzeichen: 5 U 492/09-110]