Identität eines Einbürgerungsbewerbers nur im Aufenthaltsrecht zu prüfen
Identität im Asylverfahren ausreichend geklärt
Die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers ist nur im Aufenthaltsrecht zu prüfen. In einem späteren Einbürgerungsverfahren ist eine solche Prüfung nicht zu wiederholen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Lesen Sie hier weiter
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2010
[Aktenzeichen: 19 A 1412/09]