VG Lüneburg: Speicherung personenbezogener Daten in Polizeidatenbanken nur eingeschränkt zulässig
Persönlichkeitsrecht und Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch Datenspeicherung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
Die Speicherung von personenbezogenen Daten in polizeilichen Datenbanken nach Abschluss eines Strafermittlungsverfahrens ist nicht ohne weiteres und unbeschränkt zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 06.08.2010 [Aktenzeichen: 3 A 115/08]