Bei mehrfach gefaltetem Zeugnis kein Anspruch auf ein neues
Zeungis muss nicht in Versandtasche DIN A 4 mit gesteiftem Rücken versandt werden
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, z.B. durch Schwärzungen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Lesen Sie hier weiter
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.1999 [Aktenzeichen: 9 AZR 893/98]