Hartz IV: Entweder Antennen- oder Kabel-TV
Neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung haben Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf den Anschluss an das Rundfunk- und Fernsehnetz. Dabei kann es sich auch um einen Kabelanschluss handeln. Letzteres gilt aber nur, wenn kein anderer Zugang besteht oder der Mietvertrag zwingend eine Nutzung des Kabelanschlusses vorsieht, erklärt die ARAG.
In einem konkreten Fall stand einer Leistungsempfängerin laut Mietvertrag sowohl eine Gemeinschaftsantenne als auch ein Kabelanschluss zum Radio- und Fernsehempfang zur Wahl. Die Gebühren für die Gemeinschaftsantenne wurden erstattet, die Übernahme der zusätzlichen Kosten in Höhe von 17,90 Euro monatlich für den Kabelanschluss lehnte der Leistungsträger jedoch ab.
Die Frau klagte sich durch mehrere Instanzen bis zum Bundessozialgericht. Auch dort erlitt sie eine Niederlage. Die Richter sahen den Zugang zu TV und Hörfunk durch die Gemeinschaftsantenne gewährleistet. Den von der Klägerin vorgebrachten Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit wollten die Richter nicht erkennen (BSG, Az.: B 4 AS 48/08 R). wid/niza
(BSG, Az.: B 4 AS 48/08 R)