Kürzung Unterkunftskosten bei Erstantrag
Jobcenter dürfen in Ausnahmefällen auch bereits beim ersten Antrag auf Hartz IV-Leistungen die Unterkunftskosten senken
Das Bundessozialgericht (BSG B 4 AS 19/09 R) urteilte: Jobcenter dürfen in Ausnahmefällen auch bereits beim ersten Antrag auf Hartz IV-Leistungen die Unterkunftskosten senken. Eine Absenkung erfolgt insoweit nicht, wenn den Hilfebedürftigen keine Kostensenkungsobliegenheit trifft. Dieses gilt grundsätzlich auch, wenn der Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet. Der Grundsicherungsträger ist daher zunächst verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Wohnung - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu tragen, es sei denn, der Hilfebedürftige hatte bei Abschluss des Mietvertrags ihm zurechenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen. Einer Zusicherung des Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die "neue" Wohnung im Sinne des § 22 Abs 2 SGB II bedarf es vor Leistungsbeginn/Erstantragstellung jedoch nicht.
Das Bundessozialgericht (BSG B 4 AS 19/09 R)