Eine hessische Kommune musste einen bei ihr zuvor tätigen 1 Euro Jobber befristet einstellen, entschied das Landesarbeitsgericht Hessen in seinem Urteil vom 23. April 2010, Aktz. 19/3 Sa 47/09.Anspruchsgrundlage war Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Demnach hat jeder Deutsche “nach seiner Eignung,Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.”
Der Kläger ist schwerbehindert und war bei der Beklagten als 1 Euro Jobber im Archiv tätig gewesen. Als die Beklagte einen neuen, regulären Arbeitsplatz schaffte, bewarb sich der Kläger auf die Stelle und wurde nicht berücksichtigt; stattdessen entschied sich die Beklagte für einen anderen bei ihr tätig gewesenen 1 Euro Jobber. Dagegen wurde Klage beim Arbeitsgericht eingereicht.
Da die Beklagte weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch ein Dokumentation der Auswahlentscheidung nachweisen konnte, ging das LAG Hessen zugunsten des schwerbehinderten Klägers im Sinne von Artikel 33 Abs. 2 GG von dessen Besteigung aus. Er musste eingestellt werden. Für eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund der Schwerbehinderung und daraus resultierend einen Anspruch auf eine Entschädigung, sah das LAG Hessen keine Indizien.
Einen faden Beigeschmack bekommt der Vorfall auch, weil die entsprechende Kommune offenbar 1 Euro Jobs zweckwidrig als Personalauswahlverfahren missbraucht, um sich dann unter den 1 Euro Jobbern den Bestgeeignetsten raus zu suchen.
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Quelle... Landesarbeitsgericht Hessen
Landesarbeitsgericht Hessen, Pressemitteilung Nr.4/10
http://www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/LAG_Hessen_Internet?rid=HMdJ_15/LAG_Hessen_Internet/sub/e98/e9853140-d0c1-821f-012f-31e2389e4818,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm