Hartz IV Kürzung bei unkonkreter Belehrung unzulässig
Aus einem am heutigen Freitag veröffentlichten Urteil des Dresdner Sozialgerichts (Az.: S 6 AS 2026/06) geht hervor, dass das ALG II nur gekürzt werden darf, wenn der Hartz IV Empfänger zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen worden ist.
In dem vom Gericht zu bewertenden Fall ging es um einen ALG II Empfänger, der von der für ihn zuständigen ARGE aufgefordert wurde, sich auf eine Stelle als Sportassistent bei einem Verein zu bewerben. Dieser ging zwar zum Vorstellungstermin, jedoch weigerte er sich, vorab einen Personalbogen auszufüllen, weshalb es zu keiner Anstellung kam. Daraufhin kürzte ihm die ARGE für drei Monate die Regelleistung um 30 Prozent. Das Gericht gab der dagegen gerichteten Klage des Mannes statt.
Urteil des Dresdner Sozialgerichts (Az.: S 6 AS 2026/06)