Hartz IV: Renovierungskosten
Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992, 5 C 26/88 a. A.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, AZ: L 9 AS 267/09
SG Frankfurt, S 17 AS 388/06, Rz. 25 m.w.N.