Teppichkauf im Urlaub - Fehlvorstellungen über den Wert der Kaufsache sind unbeachtlich
Keine Zusicherung über Wert des Teppichs - Händler machte lediglich allgemeine Anpreisungen
Falsche Vorstellungen über den Wert der gekauften Sache berechtigen den Käufer nicht, sich einseitig vom Vertrag zu lösen. Das gilt selbst dann, wenn der Verkäufer versichert hatte, dass die Sache ihren Preis wert sei. Nur dann, wenn die Ware selbst einen Fehler hat oder wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, liegt ein Sachmangel vor, der Gewährleistungsansprüche auslösen kann. Mit dieser Begründung verurteilte das...
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.06.1993 [Aktenzeichen: 13 S 40/93]