Krankenhaus haftet für Sprung aus dem Fenster
Ein Klinikum für Psychiatrie, das eine seit Jahren an einer Psychose leidenden Patientin in einem Zimmer ohne Überwachung und mit ungesichertem Fenster unterbringt, verstößt gegen die Sorgfaltspflichten. Wenn es hierdurch zu einem Unfall kommt, kann die Krankenkasse von dem Krankenhaus die Rückerstattung erbrachter Versicherungsleistungen verlangen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Landgericht München I, Urteil vom 02.09.2009, - 9 O 23635/06 -