Verspätete Abgabe des ALG II Antrages
Hartz IV: Verspätete Abgabe des ALG II Antrages Verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II führt nicht zur Verwirkung
Das Bundessozialgericht (BSG; B 14 AS 56/08 R) in Kassel urteilte: Verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II führt nicht zur Verwirkung , denn gemäß § 16 Abs 3 SGB I muss der Grundsicherungsträger darauf hinwirken, dass der Antragsteller unverzüglich klare und sachdienliche Anträge stellt und unvollständige Angaben ergänzt. Für den antragstellenden Bürger besteht im Verwaltungsverfahren die Verpflichtung mitzuwirken. So kann nach § 60 SGB I von dem Antragsteller verlangt werden, bestimmte Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. § 66 SGB I sieht bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung die Sanktion der Leistungsversagung vor, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der beklagte Grundsicherungsträger hätte sich dieser Instrumente des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens bedienen müssen, die hier einen Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Verwirkung ausschließen.
Bundessozialgericht (BSG; B 14 AS 56/08 R)