Hartz IV Bezieher haben einen Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen im Rahmen der Erstausstattung für einen gebrauchten Fernseher.
(21.06.2010) Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Bezieher haben im Rahmen der Erstausstattung einen Anspruch auf Sach- oder Geldleistungen für einen gebrauchten Fernseher, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, AZ: L 9 AS 267/09. Breits das Bundessozialgericht hatte beschieden, dass ein Zugang zu einem Fernseh- oder Radiogerät zum üblichen Hausstand gehöre. (BSG B 4 AS 48/08 R, Rz. 18). Die sog. Ausstattungsdichte in Bezug auf Fernsehgeräte beträgt seit 1998 jedenfalls ca. 93 Prozent auch in den Haushalten von ALG II Beziehern. (so SG Frankfurt, S 17 AS 388/06, Rz. 25 m.w.N.) bzw. 95 Prozent bezogen auf die Gesamtbevölkerung.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, AZ: L 9 AS 267/09.