LSG Nordrhein-Westfalen: Krankenversicherung braucht Rollstuhlbike nicht zu zahlen
Landessozialgericht zur Erforderlichkeit eines Elektrorollstuhls oder eines gleich geeigneten Zuggerätes für Rollstühle
Wer sich als erwachsener Krankenversicherter ein Rollstuhlbike ("Speedy-Bike") selbst beschafft, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn er sich mit einem gewöhnlichen Aktiv(Greif)rollstuhl in einem Umkreis von 500 m um seine Wohnung in zumutbarer Zeit noch selbstständig bewegen kann. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2010 [Aktenzeichen: L 16 KR 45/09]