Keine Sozialhilfe bei möglichem - auch vorzeitigem - Rentenbezug
Wer sich selbst helfen kann, hat keinen Anspruch
Die Gewährung von Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel SGB XII steht unter dem allgemeinen Vorbehalt der Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden und der fehlenden Möglichkeit, sich selbst zu helfen (sog. Nachranggrundsatz). Lesen Sie hier weiter
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2010
[Aktenzeichen: S 1 SO 2924/10 ER]