Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift
Klage gilt auch ohne Unterschrift als wirksam, wenn deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden kann
Klagen mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten entsprechen jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.06.2010 [Aktenzeichen: VIII R 38/08]