Höhere Steuer auch für Rentennachzahlungen
Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster unterliegen auch Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt werden, der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten Besteuerung, d. h. sie sind mit einem Anteil von 50 % zu versteuern. Lesen Sie hier weiter
Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.04.2010
[Aktenzeichen: 8 K 783/07 E]