Teilzeitarbeiter genießen besonderen Schutz beim Stellenabbau.
Wenn Arbeitgeber Stellen abbauen wollen, müssen sie erst die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte kürzen, bevor sie Teizeitjobs ganz streichen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Verkürzung der Vollzeitstelle aus unternehmerischer Sicht möglich ist. Der Teilzeitarbeitsplatz der Sekretärin einer Wohnungsbaugesellschaft sollte Einsparungen zum Opfer fallen, obwohl es Vollzeitkräfte gab, die nach den Kriterien der Sozialauswahl weniger schutzbedürftig waren. Die Frau klagte und das Gericht gab ihr recht. Zunächst muß die Arbeitszeit der Vollzeitsekretärinnen über Änderungskündigungen verkürzt werden. Dann erst darf die Entlassung der Teilzeitkraft erwogen werden.
Bundesarbeitsgericht Az: 2 AZR 341/98