Keine Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Abfindung
Ein Arbeitnehmer muß sich auf die Abfindung, die er aufgrund eines Sozialplanes nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte erhält, Arbeitslosengeld nicht anrechnen lassen.
Das Arbeitslosengeld hat Lohnersatzfunktion und dient daher anderen Zwecken als eine Abfindung, die einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes schaffen soll.
Bundesarbeitsgericht 6 AZR 760/95 Urteil 20.02.1997