Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall.
Zwar kann durch Tarifvertrag das gesetzliche Lohnausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes zulässigerweise durch ein Referenzprinzip ersetzt werden, dass bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes die Zuschläge für Feiertagsarbeit ausdrücklich ausgeklammert.
Dennoch kann ein an einem Feiertag erkrankte Arbeitnehmer zusätzlich zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch auf den tariflichen Feiertagszuschlag haben, wenn die Rückkehr zum Lohnausfallprinzip durch Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Der Kläger ist Drucker mit einem Stundenlohn von 36,78 DM.
Er war am 14.06.2001, in Bayern gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam), arbeitsunfähig krank.
An diesem Tag hätte er nach Maßgabe des Arbeitsplans zehn Stunden arbeiten müssen.
Der Kläger hat zusätzlich zu der vom Arbeitgeber geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für zehn Stunden (490,28 DM einschl. Nachtarbeitszuschlägen) weitere Entgeltfortzahlung verlangt, nämlich 367,80 DM als Feiertagsbezahlung sowie den 170%igen tariflichen Feiertagszuschlag (625,26 DM).
Das Bundesarbeitsgericht hat auch den in der Revision allein noch rechtshängigen Feiertagszuschlag zugesprochen.
Zwar hat der maßgebliche Tarifvertrag für die Druckindustrie das gesetzliche Lohnausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes zulässigerweise durch ein Referenzprinzip ersetzt, dass auf den Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Monate abgestellt und bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes die Zuschläge für Feiertagsarbeit ausdrücklich ausgeklammert. Andererseits lässt er die Rückkehr zum Lohnausfallprinzip durch Betriebsvereinbarung zu.
Eine solche Betriebsvereinbarung kommt auf den Streitfall zur Anwendung.
Danach ist dem Kläger zu zahlen, was er verdient hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Hierzu gehört auch der Feiertagszuschlag.
Dem Tarifvertrag ist nicht zu entnehmen, dieser Zuschlag solle nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung gezahlt bzw. von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei Anwendung des Lohnausfallprinzips ausgenommen werden.
Bundesarbeitsgericht Az. 5 AZR 68/04 Urteil vom 01.12.2004