Nachbarn im hellhörigen Mietshaus dürfen nicht allzu lärmempfindlich sein
Trampeln erlaubt
Wer in einem hellhörigen Mietshaus wohnt, der kann die über ihm wohnenden Nachbarn nicht zum Verlegen eines Teppichbodens zwingen. Geräusche wie nächtliches Babygeschrei, gelegentliches Trampeln von Kindern und das Herumgehen in Straßenschuhen gehören zum normalen Leben in einem Wohnhaus und erfordern noch keine besonderen Schallschutzmaßnahmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor. Lesen Sie hier weiter
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1997
[Aktenzeichen: 9 U 218/96]