Aktenzeichen: VIII ZR 85/09
Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls sind Mieter einer Wohnung der Kläger in einem in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus in Bonn. Die Vermieter machen Mietrückstände für die Monate 04/2006 bis einschließlich 12/2007 von insgesamt 1.701,- € geltend. Um diesen Betrag (zehn Prozent der Bruttomiete) hatten die Beklagten die Miete unter anderem wegen Mängeln der Trittschaldämmung ihrer Wohnung zur darüberliegenden Wohnung gemindert.
LG geht von mangelhafter Mietwohnung aufgrund unzureichender Trittschalldämmung aus
Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Mieter hat das LG die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, die Miete sei gem. § 536 Abs. 1 BGB um 10 % der Bruttomiete gemindert, weil die Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung mangelhaft sei. Der Sachverständige hat eine Trittschalmessung durchführen lassen und festgestellt, dass die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt seien. Hierbei handele es sich jedoch um den reinen Normschallschutz, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und Güte entspreche.
http://www.kostenlose-urteile.de/Wohnraummiete-Zu-den-Voraussetzungen-einer-Mietminderung-bei-Problemen-mit-dem-Schallschutz.news9908.htm