Keine freie Farbwahl!
Wer seine Wände streicht, ist in der Farbwahl frei - allerdings nur für die laufende Mietzeit.
Ähnlich verhält es sich bei Holzteilen:
Während der Mietdauer kann der Mieter sie beliebig streichen.
Ist im Vertrag jedoch eine Klausel enthalten, die ihm vorschreibt, sie bei Auszug in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückzugeben, muss er sich daran halten oder Schadenersatz leisten, urteilte der BGH (Az. VIII ZR 283/07).