Keine Übernahme von Mietschulden
Verbleibt ein Hartz IV- Empfänger trotz Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger in seiner unangemesenen Unterkunft und resultieren daraus Mietschulden, sind diese - nicht - von der Hartz IV - Behörde zu übernehmen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ: L 29 AS 486/09 B ER) urteilte: Verbleibt ein Hartz IV- Empfänger trotz Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger in seiner unangemesenen Unterkunft und resultieren daraus Mietschulden, sind diese - nicht - von der Hartz IV - Behörde zu übernehmen. Der § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bestimmt: Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Die Schuldenübernahme ist zur Abwendung von Wohnungslosigkeit weder gerechtfertigt noch notwendig. Dies folgt bereits aus der Unangemessenheit der Unterkunftskosten des Antragstellers.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ: L 29 AS 486/09 B ER)